Elektronische Akte
Die Verwaltungsanordnung "Elektronische Aktenführung bei dem Bundesgerichtshof" vom 13. November 2023
(BAnz. AT 13.12.2023 B1) wird wie folgt neu gefasst:
Die Präsidentin des Bundesgerichtshofs bestimmt auf Grund des § 298a Abs. 1 der Zivilprozessordnung, § 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 95a des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen und des § 125a Abs. 2 des Patentgesetzes, jeweils in Verbindung mit § 2 der Bundesgerichte-Aktenführungsverordnung vom 27. März 2020 (BGBl I 745):
I.
Die Prozessakten werden in den nachfolgend aufgeführten Verfahren ab dem jeweils angegebenen Zeitpunkt elektronisch geführt:
Nr. | Verfahren | Stichtag | Überführung |
---|---|---|---|
1 | Dem X. Zivilsenat zugewiesene Verfahren, mit Ausnahme der Verfahren nach Teil A Nummer 11 des Geschäftsverteilungsplans | 01. Dezember 2022 | Ja |
2 | Dem IX. Zivilsenat zugewiesene Verfahren | 01. Januar 2024 | Ja |
3 | Dem I. Zivilsenat zugewiesene Verfahren | 01. März 2024 | Ja |
II.
Bei den in der Spalte „Überführung“ mit „Nein“ gekennzeichneten Verfahren unterbleibt eine Überführung der bis zum Stichtag in papierner Form geführten Gerichtsakten in die elektronischen Form.
III.
Die Anordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Karlsruhe, den 08. Januar 2024
Bettina Limperg